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Preis:
12,90 €
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gebrauchtes Buch
* Inkl. Mwst.
Titel:
ISBN:
9781159285210
(ISBN-10: 1159285217)Zustand:
leichte Gebrauchsspuren
Verlag:
Gewicht:
200 g
Einband:
Taschenbuch
Sprache:
Deutsch
Beschreibung:
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Obligationenrecht, Hundegesetze, Waffengesetz, Zivilgesetzbuch, Rassismus-Strafnorm, Partnerschaftsgesetz, Krankenversicherungsgesetz, Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht.
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Obligationenrecht, Hundegesetze, Waffengesetz, Zivilgesetzbuch, Rassismus-Strafnorm, Partnerschaftsgesetz, Krankenversicherungsgesetz, Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, HGV-Anschluss-Gesetz, Strafgesetzbuch, Alkoholgesetz, Chemikaliengesetz, Kartellgesetz, Berufsbildungsgesetz, Bucheffektengesetz, Bundesgesetz über den Konsumkredit, Börsengesetz, Verordnung über die Berufliche Grundbildung, Sirupartikel, Betäubungsmittelgesetz, Depotgesetz, Gleichstellungsgesetz, Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Eisenbahngesetz, Stromversorgungsgesetz, Rechtsgrundlagen der öffentlichen Statistik der Schweiz, Verlagerungsgesetz, Investitionshilfegesetz, FinöV, Asylgesetz, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Umweltschutzgesetz, Transplantationsgesetz, Parlamentsgesetz, Störfallverordnung, Zivilprozessordnung, Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen, Lex Koller, Öffentlichkeitsgesetz, Ausländergesetz, Bundesbeschluss betreffend das Schweizerische Rote Kreuz, Opferhilfegesetz, Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Öko-Qualitätsverordnung, Bodensee-Schifffahrtsordnung, Bundesgerichtsgesetz, Atomgesetz, Heilmittelgesetz, Bundesgesetz über den Datenschutz, Ausweisgesetz, Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, Schweizerisches Lebensmittelbuch, Personenbeförderungsgesetz, Verordnung über den Strahlenschutz bei medizinischen Röntgenanlagen, Bundesgesetz über Geoinformation. Auszug: Das Schweizerische Obligationenrecht, abgekürzt OR, ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), hat aber eine eigene Artikel-Nummerierung erhalten und ist im Umfang länger als die anderen vier Teile zusammen. Das Obligationenrecht ist das Recht der Schuldverhältnisse (von lat. obligatio, Verpflichtung). Im deutschen und österreichischen Recht wird dieser Teil des Privatrechts heute als Schuldrecht bezeichnet. Die römischrechtliche Bezeichnung Obligationenrecht wird heute noch im Schweizer Recht verwendet. Das OR enthält obligationenrechtliche Materialien, die jedoch in Sondergesetzen ihre Ergänzung haben. Es regelt die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Rechtssubjekten. Es enthält die Rechtsgrundlagen über Austausch von Vermögenswerten, Ausgleich bei Schäden (Art. 41 ff.) und ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen (Art. 62 ff.). Das Obligationenrecht besteht aus einem Allgemeinen und einem Besonderen Teil; der Allgemeine Teil (AT) enthält Bestimmungen, die für sämtliche Obligationen gelten, während der Besondere Teil (BT; Art. 184 ff. OR) einzelne Vertragsverhältnisse besonders regelt, wie etwa Kauf, Tausch, Miete, Leihe, Darlehen, Agenturvertrag, Arbeitsvertrag, Auftrag, Werkvertrag, Anweisung und Bürgschaft. Art. 530 ff. enthalten das Gesellschaftsrecht, wobei auch hier weitere Erlasse (wie beispielsweise die Handelsregisterverordnung) zu beachten sind. An das Gesellschaftsrecht schließt sich das Wertpapierrecht an. In den ersten Artikeln werden allgemeine Bestimmungen zum Wesen der Obligationen und zu ihrem Entstehen aufgeführt. Im Sinne des Gesetzes ist eine Obligation ein Schuldverhältnis. Die meisten Obligationen entstehen aus einem Rechtsgeschäft und die mit Abstand bedeutendste Obligation ist der Vertrag. Zum Abschluss des Vertrages ist die gegenseitige, übereinstimmende Willensäusserung beider Parteien erforderlich. Die Willensäusserung kann ausdrücklich oder stillschweig...
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Obligationenrecht, Hundegesetze, Waffengesetz, Zivilgesetzbuch, Rassismus-Strafnorm, Partnerschaftsgesetz, Krankenversicherungsgesetz, Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, HGV-Anschluss-Gesetz, Strafgesetzbuch, Alkoholgesetz, Chemikaliengesetz, Kartellgesetz, Berufsbildungsgesetz, Bucheffektengesetz, Bundesgesetz über den Konsumkredit, Börsengesetz, Verordnung über die Berufliche Grundbildung, Sirupartikel, Betäubungsmittelgesetz, Depotgesetz, Gleichstellungsgesetz, Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, Eisenbahngesetz, Stromversorgungsgesetz, Rechtsgrundlagen der öffentlichen Statistik der Schweiz, Verlagerungsgesetz, Investitionshilfegesetz, FinöV, Asylgesetz, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Umweltschutzgesetz, Transplantationsgesetz, Parlamentsgesetz, Störfallverordnung, Zivilprozessordnung, Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen, Lex Koller, Öffentlichkeitsgesetz, Ausländergesetz, Bundesbeschluss betreffend das Schweizerische Rote Kreuz, Opferhilfegesetz, Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Öko-Qualitätsverordnung, Bodensee-Schifffahrtsordnung, Bundesgerichtsgesetz, Atomgesetz, Heilmittelgesetz, Bundesgesetz über den Datenschutz, Ausweisgesetz, Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, Schweizerisches Lebensmittelbuch, Personenbeförderungsgesetz, Verordnung über den Strahlenschutz bei medizinischen Röntgenanlagen, Bundesgesetz über Geoinformation. Auszug: Das Schweizerische Obligationenrecht, abgekürzt OR, ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), hat aber eine eigene Artikel-Nummerierung erhalten und ist im Umfang länger als die anderen vier Teile zusammen. Das Obligationenrecht ist das Recht der Schuldverhältnisse (von lat. obligatio, Verpflichtung). Im deutschen und österreichischen Recht wird dieser Teil des Privatrechts heute als Schuldrecht bezeichnet. Die römischrechtliche Bezeichnung Obligationenrecht wird heute noch im Schweizer Recht verwendet. Das OR enthält obligationenrechtliche Materialien, die jedoch in Sondergesetzen ihre Ergänzung haben. Es regelt die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Rechtssubjekten. Es enthält die Rechtsgrundlagen über Austausch von Vermögenswerten, Ausgleich bei Schäden (Art. 41 ff.) und ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen (Art. 62 ff.). Das Obligationenrecht besteht aus einem Allgemeinen und einem Besonderen Teil; der Allgemeine Teil (AT) enthält Bestimmungen, die für sämtliche Obligationen gelten, während der Besondere Teil (BT; Art. 184 ff. OR) einzelne Vertragsverhältnisse besonders regelt, wie etwa Kauf, Tausch, Miete, Leihe, Darlehen, Agenturvertrag, Arbeitsvertrag, Auftrag, Werkvertrag, Anweisung und Bürgschaft. Art. 530 ff. enthalten das Gesellschaftsrecht, wobei auch hier weitere Erlasse (wie beispielsweise die Handelsregisterverordnung) zu beachten sind. An das Gesellschaftsrecht schließt sich das Wertpapierrecht an. In den ersten Artikeln werden allgemeine Bestimmungen zum Wesen der Obligationen und zu ihrem Entstehen aufgeführt. Im Sinne des Gesetzes ist eine Obligation ein Schuldverhältnis. Die meisten Obligationen entstehen aus einem Rechtsgeschäft und die mit Abstand bedeutendste Obligation ist der Vertrag. Zum Abschluss des Vertrages ist die gegenseitige, übereinstimmende Willensäusserung beider Parteien erforderlich. Die Willensäusserung kann ausdrücklich oder stillschweig...
Erschienen:
2012
Angebot vom:
20.02.2025
Bestell-Nr.:
a558
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Widerrufsbelehrung:
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
.Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns:
Steinberger 2003
Jasmin Berger
Merkelstraße 55
18546 Sassnitz
E-mail: jasmin-berger@aon.at
mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch
auf unserer Webseite www.steinbergerhof.at elektronisch ausfüllen und übermitteln.
Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per
E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelt berechnet.
Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Ware wieder zurückerhalten haben, oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehnTagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten,
an uns :
Ostseebuchhandlung
Jasmin Berger
Rügen Galerie 10
18546 Sassnitz
zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
Wir übernehmen die Kosten der Rücksendungen wenn wir für die Rücksendung verantwortlich sind.
Unfreie Sendungen nehmen wir nicht an!
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Ende der Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
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